7-Tage-Inzidenz fünf Tage unter 100

Neue Corona-Regelungen für das Stadtgebiet Passau ab Mittwoch, 05.05.2021

3.5.2021


Nachdem die 7-Tage-Inzidenz für die Stadt Passau an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 unterschritten hat, konnte die Stadt Passau dies heute amtlich bekanntmachen mit der Folge, dass ab Mittwoch, 05.05.2021 die strengeren Corona-bedingten Regelungen außer Kraft treten.

Oberbürgermeister Jürgen Dupper: „Natürlich sind wir sehr angetan von den Entwicklungen der letzten Tage. Nach wie vor ist aber Vorsicht geboten, da wir bezüglich der inzidenzabhängigen Regelungen in der Vergangenheit auch sehr viel Hin und Her erleben mussten. Jedenfalls sind wir sehr froh, dass wir mit den einzelnen Erleichterungen ab Mittwoch starten können.“


Insbesondere gelten ab Mittwoch, 05.05.2021 folgende neue Regelungen für das Stadtgebiet:

Kontaktbeschränkung:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Nächtlichen Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre entfällt.

 Schulen:
Soweit der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, findet an allen Schulen Präsenzunterricht statt. Ist dies nicht der Fall, findet Wechselunterricht statt.
Die Teilnahme am Präsenzunterricht und an den Präsenzphasen des Wechselunterrichts ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie zwei Mal wöchentlich einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus unterziehen. Hierfür haben die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests zu verfügen und dieses auf Anforderung vorzuweisen oder müssen in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Selbsttest dürfen höchstens 48 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein.

Kindertagesstätten
Die Einrichtungen sind geöffnet. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb). Schülerinnen und Schüler dürfen Betreuungsangebote nur in Anspruch nehmen, wenn das für die Schule erforderliche negative Testergebnis vorgelegt werden kann.

Außerschulische Bildung
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Die weiteren Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu beachten.

Musikschule
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform stattfinden, wenn ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Die weiteren Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu beachten.

Wegfall der Testpflicht für Beschäftigte von Krankenhäusern, Senioren- und Behinderteneinrichtungen auf Grundlage der 12. BayIfSMV

Sportausübung:
Zulässig ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren. Für die konsequente Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen sind die Vereine, der Übungsleiter bzw. der Freizeitsportler zuständig. Die Regelungen für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufs- und Leistungssportler bleiben unverändert.

Kulturstätten:
Museen, Ausstellungen sowie vergleichbare Kulturstätten können für Besucher nach vorheriger Terminbuchung und der Einhaltung der Hygieneregeln öffnen. Die weiteren Schutz- und Hygienemaßnahmen sind zu beachten.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
Die Öffnung von Ladengeschäften, die nicht explizit in § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV genannt werden ist nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig („click & meet“). Die vorherige Testpflicht entfällt.

Friseure und Fußpflege
Das Personal muss nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske tragen, eine medizinische Gesichtsmaske ist ausreichend. Die vorherige Testpflicht entfällt.